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   VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768   

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VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768 (https://dejure.org/2015,6508)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768 (https://dejure.org/2015,6508)
VG Ansbach, Entscheidung vom 11. März 2015 - AN 11 K 14.00768 (https://dejure.org/2015,6508)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Rücknahme eines Erstfestsetzungsbescheides; Familienzuschlag Stufe 1 bei geschiedenem Beamten; Unterhaltsverzicht bei Kapitalabfindung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit des Einbehalts des Familienzuschlags im Rahmen von Versorgungsbezügen

  • rewis.io

    Unterhaltszahlung, Vertrauensschutz, Rechtsmittelbelehrung, Verwaltungsgerichte, Unterhaltspflicht, Unterhaltsbeitrag, Unterhaltsansprüche

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 28.06.2012 - 2 C 13.11

    Zuvielzahlung von Versorgungsbezügen; Versorgungsfestsetzungsbescheid;

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768
    Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme, welcher in § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG den Beginn der Rücknahmefrist determiniert, fällt im Falle der Aufhebung einer vorhergehenden Rücknahme durch Urteil mit der Rechtskraft des aufhebenden Urteils zusammen (BVerwG v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - Rn 30 ff. = BVerwGE 143, 230).

    Die Erstfestsetzung ist ein sogenannter Dauerverwaltungsakt, weshalb Änderungen der Sach- und Rechtslage Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Festsetzung haben (BVerwG v. 28.6.2012 - 2 C 13/11 - Rn 15 f. = BVerwGE 143, 230).

  • BVerwG, 30.01.2003 - 2 C 5.02

    Kein Familienzuschlag der Stufe 1 bei Unterhaltsverzicht der Ehefrau gegen

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768
    Dabei ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt "aus der Ehe" nicht anzunehmen ist, wenn die konkrete Unterhaltsverpflichtung durch eine Kapitalabfindung abgelöst wurde (BVerwG v. 30.1.2003 - 2 C 5 /02 - Rn 11 = NJW 2003, 1886).
  • BVerwG, 19.09.1991 - 2 C 28.90

    Besoldungsrecht - Ortszuschlag - Gemeinderecht - Dienstanweisung des

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768
    Aus diesem Grund ist es nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für die Gewährung des Familienzuschlags ebenfalls notwendig, dass die laufende Unterhaltsbelastung mindestens die Höhe des Familienzuschlags Stufe 1 erreicht, da § 40 Abs. 1 Nr. 3 BBesG keine Besserstellung von verheirateten Beamten erreichen will, sondern lediglich die Kompensation der laufenden Unterhaltsbelastung bewirken soll (BVerwG v. 19.9.1991 - 2 C 28/90 - Rn 13 ff. = BVerwGE 89, 53).
  • BVerwG, 30.07.2013 - 2 B 23.13

    Beamter auf Zeit; Bürgermeister; Amtszeit; Ruhestandsbeamtenverhältnis während

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768
    Insofern ist zwar zu betonen, dass dem Begünstigten bei einer Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit grundsätzlich besonderer Vertrauensschutz zukommt (BVerwG v. 30.7.2013 - 2 B 23/12 - Rn 19 = NVwZ-RR 2013, 888).
  • VG Ansbach, 03.07.2013 - AN 11 K 13.00568

    Ermessensausfall; Familienzuschlag Stufe 1 für Versorgungsempfänger; Abfindung

    Auszug aus VG Ansbach, 11.03.2015 - AN 11 K 14.00768
    So hatte die erkennende Kammer bereits im Urteil vom 3. Juli 2013 - AN 11 K 13.00568 - ausgeführt, dass die erstmalige Rücknahme nur wegen eines Ermessensausfalls aufgehoben werde.
  • VG München, 18.02.2020 - M 5 K 18.4089

    Rückforderung von überzahltem Familienzuschlag

    Daher wäre fraglich, für wie viele Unterhaltsperioden die Kapitalabfindung als gezahlt gelten soll (vgl. VG Ansbach, U.v.11.3.2015 - AN 11 K 14.00768 - juris Rn. 26).

    Die angenommene Gesamtbelastung der periodischen Unterhaltszahlungen wird also zumeist die Grundlage der Kapitalabfindung sein (VG Ansbach, U.v.11.3.2015 - AN 11 K 14.00768 - juris Rn. 28).

  • VG Ansbach, 07.05.2020 - AN 1 K 19.00948

    Zins- und Tilgungsraten sind kein nachehelicher Unterhalt, der für einen

    An einer gesetzlichen Unterhaltspflicht fehle es, wenn die konkrete Unterhaltsverpflichtung durch eine Kapitalabfindung abgelöst worden sei (vgl. VG Ansbach, U.v. 11.3.2015 - AN 11 K 14.00768 - juris Rn. 25).

    In der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 12.3.1991 - 6 C 51/88 - juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 C 5 /02 - NJW 2003, 1886; VG Ansbach, U.v. 11.3.2015 - AN 11 K 14.00768 - juris Rn. 25), der sich die erkennende Kammer anschließt, ist anerkannt, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt "aus der Ehe" nicht anzunehmen ist, wenn die konkrete Unterhaltsverpflichtung durch eine Kapitalabfindung abgelöst wurde (BVerwG, U.v. 30.1.2003 - 2 C 5/02 - NJW 2003, 1886), da mit Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung, wovon vorliegend auch der Kläger Gebrauch gemacht hat, die Unterhaltspflichten des Ehegatten erloschen sind, §§ 1585 Abs. 1 und 2, 1585c BGB.

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